EWSG

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Vom 15.11.2022

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 7

Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten

1Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbeträge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach § 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. 2Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.