EWSG

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Vom 15.11.2022

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 6

Erstattungsanspruch der Lieferanten

1Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. 2Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.