EWKFondsG

Einwegkunststofffondsgesetz

Gesetz über den Einwegkunststofffonds

Vom 11.5.2023

Zuletzt geändert am 11.5.2023

§ 21

Festsetzung und Auszahlung der Mittel

1Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest. 2Die Höhe der Mittel berechnet sich aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. 3Die Auszahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein.