(1) 1Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. 2Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.
(2) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des Einwegkunststofffonds
(3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.