EuWO

Europawahlordnung

Vom 27.7.1988

Neugefasst am 2.5.1994

Zuletzt geändert am 11.8.2023

§ 48

Ordnung im Wahlraum

1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.