Vom 27.7.1988
Neugefasst am 2.5.1994
Zuletzt geändert am 11.8.2023
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.