EuWO

Europawahlordnung

Vom 27.7.1988

Neugefasst am 2.5.1994

Zuletzt geändert am 11.8.2023

§ 45

Wahltisch

1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.