EuWO

Europawahlordnung

Vom 27.7.1988

Neugefasst am 2.5.1994

Zuletzt geändert am 11.8.2023

§ 44

Wahlurnen

(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) 1Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. 2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 4Sie muß verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.