EUTBV

Teilhabeberatungsverordnung

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Vom 14.6.2021

Zuletzt geändert am 23.2.2024

§ 4

Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent

1Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.