EUTBV

Teilhabeberatungsverordnung

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Vom 14.6.2021

Zuletzt geändert am 23.2.2024

§ 3

Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel

(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.

(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:

LandVollzeit-
äquivalente
Baden-Württemberg 76,2
Bayern102,1
Berlin 20,5
Brandenburg 26,5
Bremen  3,9
Hamburg 10,5
Hessen 43,5
Mecklenburg-Vorpommern 18,8
Niedersachsen 64,3
Nordrhein-Westfalen113,4
Rheinland-Pfalz 31,0
Saarland  6,6
Sachsen 30,3
Sachsen-Anhalt 20,9
Schleswig-Holstein 22,7
Thüringen 18,7

(3) 1Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. 2Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet. 3

LandReferenz-
wert
Baden-Württemberg145 179
Bayern128 019
Berlin178 093
Brandenburg 94 827
Bremen173 231
Hamburg175 881
Hessen143 927
Mecklenburg-Vorpommern 85 598
Niedersachsen124 074
Nordrhein-Westfalen158 177
Rheinland-Pfalz131 856
Saarland151 108
Sachsen134 403
Sachsen-Anhalt105 698
Schleswig-Holstein127 590
Thüringen114 482

(4) 1Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. 2Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.