EUTBV

Teilhabeberatungsverordnung

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Vom 14.6.2021

Zuletzt geändert am 23.2.2024

§ 12

Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode

(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.

(2) 1Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. 2Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.