EUTBV

Teilhabeberatungsverordnung

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Vom 14.6.2021

Zuletzt geändert am 1.9.2026

§ 11

Gewährung und Auszahlung

(1) 1Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. 2Der Zuschuss ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht übertragbar.

(2) 1Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 2Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorläufig erteilt werden.

(3) 1Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. 2Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. 3Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.