§ 3
Verfahren des Datenabrufs
(1)
Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei einem Datenabruf gegenüber der Familienkasse-BA zu authentisieren.
(2)
Für den Datenabruf sind folgende Angaben zu dem Kind oder der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen:
1.
die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung und der Tag der Geburt,
2.
die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers vergebene Identifikationsnummer und der Tag der Geburt oder
3.
der oder die Vornamen, der Nachname und der Tag der Geburt.
Ist der Familienkasse-BA zu dem Datensatz kein Bezug zum zwischen- und überstaatlichen Recht bekannt, hat der ausländische Träger zusätzlich den Grund des Datenabrufs und den Bezug zum zwischen- und überstaatlichen Recht mitzuteilen; ein Datenabruf nach Satz 1 Nummer 2 ist in diesem Fall unzulässig.
(3)
1Die Familienkasse-BA ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um die Daten, die für die abrufende Stelle zur Koordinierung der Familienleistungen erforderlich sind und die im Datensystem der Familienkasse-BA hinterlegt sind.
Der Datenabruf ist zu beschränken auf folgende
1.
Daten des zu berücksichtigenden Kindes:
a)
die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung,
b)
die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers vergebene Identifikationsnummer,
c)
die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
d)
den Tag der Geburt,
e)
das Geschlecht,
f)
die Staatsangehörigkeit,
g)
die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Tag des Ein- und Auszugs,
h)
die Vornamen und den Nachnamen der Eltern,
i)
die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
j)
in den Fällen des § 64 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes: den Vornamen und den Nachnamen der Person, die die höchste Unterhaltsrente zahlt,
k)
soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen: die Angabe, dass eine Behinderung vorliegt,
l)
soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes vorliegen: die Art und den Zeitraum der Ausbildung,
m)
soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen: den Zeitraum der Meldung als Arbeitssuchender,
n)
die Höhe des gezahlten Kindergeldes,
o)
die Vornamen und den Nachnamen der vorrangig kindergeldberechtigten Person,
p)
die Vornamen und den Nachnamen des Zahlungsempfängers sowie die Angabe, ob ein Anwendungsfall des § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegt;
2.
Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde:
a)
die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b Abgabenordnung,
b)
die von dem Wohnsitzstaat vergebene Identifikationsnummer,
c)
die Vornamen und Nachnamen sowie frühere Namen,
d)
den Tag der Geburt,
e)
das Geschlecht,
f)
die Staatsangehörigkeit,
g)
die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Tag des Ein- und Auszugs,
h)
die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis g für Zahlkinder im Familienverbund,
i)
den Familienstand,
j)
die Angabe zum Vorliegen einer Erwerbstätigkeit oder dem Bezug von Renten oder Pensionen nebst Zeitraum;
3.
Antrags- und Leistungsdaten:
a)
den Tag der Antragstellung,
b)
den Grund der Ablehnung,
c)
die Angabe, ob die Familienkasse-BA eine vorläufige Entscheidung im Sinne der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 getroffen hat,
d)
die Vor- oder die Nachrangentscheidung der Familienkasse-BA im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
e)
die Angabe, ob ein Bezug zu mindestens einem weiteren Mitgliedstaat besteht (Mehr-Länder-Konstellation).
Die Familienkasse-BA kann auch Daten ergänzen, die dem ausländischen Träger mittels der strukturierten elektronischen Dokumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 mitzuteilen sind.
(4)
1Jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle setzt zum Schutz der personenbezogenen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) steht, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um.
2Der automatisierte Datenabruf ist auch bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 mit solchen Mitgliedstaaten zulässig, bei denen ein dem Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vergleichbares Schutzniveau sichergestellt ist.
(5)
1Es sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten.
2Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
3Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.