(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spätestens fünf Monate nach deren Ablauf, einen für ihren Bereich erstellten Bericht über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in nicht personenbezogener Form mit folgenden Angaben:
(2) Die erstmalige Veröffentlichung von Angaben nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 am 1. Juni 2015 und danach jeweils im Zweijahresrhythmus.