ESiV

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Vom 17.6.2020

§ 12

Unverhältnismäßige Maßnahmen

Hält die Agentur im Fall des § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die von der Sicherheitsbehörde getroffenen Maßnahmen für unverhältnismäßig, findet das Verfahren nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 Anwendung.