(1) Die Sicherheitsbehörde kann bei der Agentur beantragen, die Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Sicherheitsbehörde
(2) 1Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der Sicherheitsbehörde im Sinne des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 gilt das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 entsprechend. 2Maßnahmen, die die Sicherheitsbehörde nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, werden ausgesetzt, wenn die Sicherheitsbescheinigung nach Durchführung des Verfahrens nicht widerrufen oder nur teilweise widerrufen wird.