ERVV

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

Vom 24.11.2017

Zuletzt geändert am 22.6.2026

§ 17

Übermittlung der Genehmigungsbeschlüsse und Rechtskraftzeugnisse an den Notar

(1) Für die als elektronische Dokumente übermittelten Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend.

(2) Der Datensatz nach § 2 Absatz 3 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und den Amtssitz des Notars,
2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
3. das ausstellende Gericht und die ausstellenden Personen,
4. das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses,
5. die Sachentscheidung und
6. die Angabe, ob formelle Rechtskraft eingetreten ist.

(3) 1Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. 2Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.