ERVV

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

Vom 24.11.2017

Zuletzt geändert am 22.6.2026

Kapitel 6
Elektronischer Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Notaren zur Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte

§ 16

Übermittlung der Anträge an das Gericht

(1) 1Das elektronische Dokument, mit dem ein Notar bei einem Gericht die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts beantragt, ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. die Angaben nach § 2 Absatz 3,
2. den Namen und den Amtssitz des Notars,
3. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde und
4. den Antrag auf Genehmigung.

(2) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an ein Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend.

(3) 1Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. 2Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.