ERVDPMAV

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 25.2.2026

§ 8

Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro

(1) § 2 Absatz 3 gilt nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.

(2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(3) § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.

(4) 1Für den Abruf elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Authentisierungsmittel zu verwenden. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Authentisierungsmittel und die Einzelheiten hierzu bekannt.