ERVDPMAV

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 25.2.2026

§ 7

Einreichung in Beschwerdeverfahren

Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.