ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Vom 17.4.1974

Neugefasst am 27.2.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 2a

Rechtsfähige Personengesellschaft

1Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. 2Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. 3Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.