(1) 1Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistungen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. 2Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. 3Die Energiepreispauschale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe einzusetzen.
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden.
(3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der Nachweis auch geführt werden durch die Vorlage
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen.