(1) 1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) 1Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. 2Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.