EnEfG

Energieeffizienzgesetz

Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland

Vom 13.11.2023

§ 13

Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung

(1) 1Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. 2Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. 3Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.