eIDKG

eID-Karte-Gesetz

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Vom 21.6.2019

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 22

Einziehung und Sicherstellung

(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn

1. eine Person sie unberechtigt besitzt oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.