Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis
Vom
21.6.2019
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 21
Ungültigkeit
(1)
Eine eID-Karte ist ungültig, wenn
1. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder
2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(2)
Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.