Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Vom
25.3.2020
§ 9
Beschäftigte
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.