EhrenamtStiftG

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Vom 25.3.2020

§ 9

Beschäftigte

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.