EhrenamtStiftG

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Vom 25.3.2020

Zuletzt geändert am 29.3.2026

§ 8

Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.

(2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.