EGZPO

Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Vom 30.1.1877

Zuletzt geändert am 7.10.2024

§ 45

Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.