EGZPO

Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Vom 30.1.1877

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 44

Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.