(1) 1 Die Bundesregierung erstellt jährlich in der Regel drei gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen. 2 Diese sind die Jahresprojektion gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die Frühjahrsprojektion und die Herbstprojektion.
(2) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen umfassen einen Projektionszeitraum von insgesamt mindestens fünf Kalenderjahren.
(3) 1 Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen sollen die jeweils wahrscheinlichste Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft darstellen. 2 Im Zweifel soll dem Vorsichtsprinzip Vorrang eingeräumt werden.
(4) 1 Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen bedienen sich der Mittel und der Form der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, gegebenenfalls mit Alternativrechnungen. 2 Alle Ressorts unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
1 Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die den Haushalts- und Finanzplanungen der Bundesregierung zugrunde liegen, sind von einer unabhängigen Einrichtung mit dem Ziel der Befürwortung zu überprüfen. 2 Die unabhängige Einrichtung ist dabei von Weisungen der Bundesregierung und anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen frei. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.