(1) 1Die Bundesregierung erstellt jährlich in der Regel drei gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen. 2Diese sind die Jahresprojektion gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die Frühjahrsprojektion und die Herbstprojektion.
(2) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen umfassen einen Projektionszeitraum von insgesamt mindestens fünf Kalenderjahren.
(3) 1Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen sollen die jeweils wahrscheinlichste Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft darstellen. 2Im Zweifel soll dem Vorsichtsprinzip Vorrang eingeräumt werden.
(4) 1Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen bedienen sich der Mittel und der Form der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, gegebenenfalls mit Alternativrechnungen. 2Alle Ressorts unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich.