EGovG

E-Government-Gesetz

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Vom 25.7.2013

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 16a

Open Source

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.