Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
Vom
25.7.2013
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 16
Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
1Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei.
2Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.