EGovG

E-Government-Gesetz

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Vom 25.7.2013

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 16

Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

1Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. 2Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.