Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 30.9.2025
Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.