Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.