EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom 18.8.1896 (RGBl. S. 604)

Neugefasst am 21.9.1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 S. 1061)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel
Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
Art. 1
Zweites Kapitel
Internationales Privatrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 3Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Zweiter Abschnitt
Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Art. 7Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Dritter Abschnitt
Familienrecht
Art. 13Eheschließung
Vierter Abschnitt
Erbrecht
Art. 25Rechtsnachfolge von Todes wegen
Fünfter Abschnitt
Außervertragliche Schuldverhältnisse
Art. 27–37(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Sachenrecht
Art. 43Rechte an einer Sache
Siebter Abschnitt
Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
Erster Unterabschnitt
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007
Art. 46aUmweltschädigungen
Zweiter Unterabschnitt
Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen im Verbraucherschutz
Art. 46bVerbraucherschutz für besondere Gebiete
Dritter Unterabschnitt
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Art. 46dPflichtversicherungsverträge
Vierter Unterabschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Art. 46eRechtswahl
Drittes Kapitel
Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Art. 47Vor- und Familiennamen
Zweiter Teil
Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
Art. 50
Dritter Teil
Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Art. 55
Vierter Teil
Übergangsvorschriften
Art. 153–156(weggefallen)
Fünfter Teil
Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Art. 219Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
Sechster Teil
Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Art. 230Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 233 § 1Besitz
Zweiter Abschnitt
Abwicklung der Bodenreform
Art. 233 § 11Grundsatz
Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
Art. 238Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 248 § 1Konkurrierende Informationspflichten
Abschnitt 2
Zahlungsdiensterahmenverträge
Art. 248 § 3Besondere Form
Abschnitt 3
Einzelzahlungsverträge
Art. 248 § 12Besondere Form
Abschnitt 4
Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten
Art. 248 § 17Informationspflichten des Zahlungsempfängers

Art. 21

Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 22

Annahme als Kind

(1) 1 Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. 2 Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.

(3) 1 In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. 3 Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.

Art. 23

Zustimmung

1 Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder einer Namenserteilung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2 Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.

Art. 24

Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

(1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) 1 Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen deutschem Recht. 2 Besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht angewendet werden.

(3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen Entscheidung richtet sich im Inland nach deutschem Recht.

Vierter Abschnitt
Erbrecht

Art. 25

Rechtsnachfolge von Todes wegen

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.

Art. 26

Form von Verfügungen von Todes wegen

(1) 1 In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. 2 Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkommens bleiben unberührt.

(2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 maßgeblich.

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