Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Vom
14.8.1963
Neugefasst am
21.3.1971
Zuletzt geändert am
31.5.2021
§ 7
1Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme erfordert.
2Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vorlegen.