Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Vom 14.8.1963
Neugefasst am 21.3.1971
Zuletzt geändert am 22.7.2026
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.