EBKrG

Eisenbahnkreuzungsgesetz

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Vom 14.8.1963

Neugefasst am 21.3.1971

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 6

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.