Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln
Vom
10.3.2026
§ 16
Gerichtliche Entscheidung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach Artikel 17 Absatz 5 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.