EBeV 2030

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

Vom 21.12.2022

Anlage 6

(zu § 18) Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

Teil 1 Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung

Die schriftlichen Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung umfassen mindestens folgende Elemente:

    1.
  • Angaben zu Primärdatenquellen,
  • 2.
  • Datenflussdiagramm, das jeden einzelnen Schritt im Datenfluss von der Quelle der Primärdaten bis zu den jährlichen Emissionsberichten widerspiegelt,
  • 3.
  • Beschreibung der relevanten Verarbeitungsschritte einschließlich der relevanten Formeln und angewandten Datenaggregierungsschritte,
  • 4.
  • Beschreibung der verwendeten relevanten elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenspeichersysteme sowie eine Beschreibung der Interaktion zwischen diesen Systemen und anderen Eingabequellen einschließlich manueller Eingaben,
  • 5.
  • Beschreibung der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Datenverwaltung und Datenverarbeitung aufgezeichnet werden.

Teil 2 Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

Die Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten umfassen mindestens folgende Elemente:

    1.
  • Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, wenn Messeinrichtungen nicht bereits für die zollrechtliche Anmeldung verwendet werden,
  • 2.
  • Qualitätssicherung des für die Datenverwaltung verwendeten IT-Systems,
  • 3.
  • Beschreibung der Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung und bei den Kontrollaktivitäten sowie Beschreibung der für die Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderlichen Verwaltung der Zugriffsberechtigungen und Kompetenzen,
  • 4.
  • interne Überprüfung und Validierung der Daten anhand unabhängiger Datenquellen,
  • 5.
  • Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen,
  • 6.
  • Kontrolle von ausgelagerten Prozessen,
  • 7.
  • Führung von Aufzeichnungen und deren Dokumentation, einschließlich der Versionsverwaltung.
  • 8.
  • Prüfung der Effizienz des Kontrollsystems durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.