EBeV 2030

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

Vom 21.12.2022

Anlage 5

(zu § 17) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage

Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:

    1.
  • Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
  • 2.
  • Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
  • 3.
  • Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
  • 4.
  • Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
  • 5.
  • Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
  • 6.
  • die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
      a)
    • Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
    • b)
    • Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
    • c)
    • Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
    • d)
    • nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
    • e)
    • Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,
    • f)
    • im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge,
    • g)
    • Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
  • 7.
  • Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1,
  • 8.
  • im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes dieser Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
  • 9.
  • Methode der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethode, Massenbilanzmethode oder kontinuierliche Emissionsmessung).

Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.