DruckLV

Druckluftverordnung

Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Vom 4.10.1972

Zuletzt geändert am 29.3.2017

§ 23

Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
2. entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.