DruckLV

Druckluftverordnung

Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Vom 4.10.1972

Zuletzt geändert am 29.3.2017

§ 22a

Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.