Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 14.7.2006
Zuletzt geändert am 7.2.2022
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.