DPMAVwKostV

DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 14.7.2006

Zuletzt geändert am 7.2.2022

§ 12

Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung

(1) 1Gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner Erinnerung einlegen. 2Sie ist nicht an eine Frist gebunden. 3Über die Erinnerung oder eine Maßnahme nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. 4Das Deutsche Patent- und Markenamt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.

(2) 1Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. 2Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

(3) 1Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. 2Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. 3Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. 4Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(4) 1In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 3Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag für begründet, hat es ihm abzuhelfen. 4Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.