DMA

Gesetz über digitale Märkte

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Vom 12.10.2022

Zuletzt geändert am 4.5.2023

(91)

1Die Kommission ist die einzige Behörde, die zur Durchsetzung dieser Verordnung befugt ist. 2Zur Unterstützung der Kommission sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden zu ermächtigen, Untersuchungen zur möglichen Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter durchzuführen. 3Dies könnte insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, in denen nicht von vornherein festgestellt werden kann, ob das Verhalten eines Torwächters eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung, gegen Wettbewerbsvorschriften, zu deren Durchsetzung die zuständige nationale Behörde befugt ist, oder gegen beides darstellen könnte. 4Die für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständige nationale Behörde sollte der Kommission über mögliche Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter Bericht erstatten, damit die Kommission als alleinige Durchsetzungsbehörde ein Verfahren zur Untersuchung einer etwaigen Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung einleiten kann.

1Die Kommission sollte nach freiem Ermessen über die Einleitung dieser Verfahren entscheiden können. 2Um sich überschneidende Untersuchungen im Rahmen dieser Verordnung zu vermeiden, sollte die betreffende zuständige nationale Behörde die Kommission unterrichten, bevor sie ihre erste Untersuchungsmaßnahme wegen einer möglichen Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter ergreift. 3Die zuständigen nationalen Behörden sollten ferner eng mit der Kommission zusammenarbeiten und sich mit ihr abstimmen, wenn sie nationale Wettbewerbsvorschriften gegen Torwächter durchsetzen, auch mit Blick auf die Festlegung von Geldbußen. 4Zu diesem Zweck sollten sie die Kommission informieren, wenn sie ein Verfahren auf der Grundlage nationaler Wettbewerbsvorschriften gegen Torwächter einleiten, und auch bevor sie in einem solchen Verfahren Torwächtern Verpflichtungen auferlegen. 5Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte es möglich sein, dass die Unterrichtung über den Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegebenenfalls als Notifizierung im Sinne der vorliegenden Verordnung dient.