DMA

Gesetz über digitale Märkte

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Vom 12.10.2022

Zuletzt geändert am 4.5.2023

(75)

1Die Kommission sollte untersuchen und darüber befinden, ob durch zusätzliche verhaltensbezogene oder gegebenenfalls strukturelle Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden sollte, dass der Torwächter die Ziele dieser Verordnung nicht unterlaufen kann, indem er eine oder mehrere der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht erfüllt. 2Dies ist der Fall, wenn die Kommission gegen einen Torwächter innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren mindestens drei Nichteinhaltungsbeschlüsse erlassen hat, die verschiedene zentrale Plattformdienste und verschiedene in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtungen betreffen können, und wenn der Torwächter seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die wirtschaftliche Abhängigkeit seiner gewerblichen Nutzer und Endnutzer von den zentralen Plattformdiensten des Torwächters oder die Festigung seiner Position aufrechterhalten, ausgeweitet oder weiter verstärkt hat. 3Es sollte davon ausgegangen werden, dass ein Torwächter seine Position als Torwächter aufrechterhalten, ausgeweitet oder verstärkt hat, wenn er trotz der von der Kommission ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen seine Bedeutung für gewerbliche Nutzer als Zugangstor zu Endnutzern beibehalten oder weiter konsolidiert oder gefestigt hat.

1In solchen Fällen sollte die Kommission befugt sein, unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahme zu verhängen. 2Sofern eine derartige Abhilfemaßnahme angemessen und erforderlich ist, um die durch die systematische Nichteinhaltung beeinträchtigte Fairness und Bestreitbarkeit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, sollte die Kommission in diesem Zusammenhang befugt sein, dem Torwächter für einen begrenzten Zeitraum zu untersagen, einen Zusammenschluss bezüglich dieser zentralen Plattformdienste oder der anderen im digitalen Sektor erbrachten Dienste oder der die Datenerhebung ermöglichenden Dienste, die durch die systematische Nichteinhaltung betroffen sind, einzugehen. 3Um eine wirksame Beteiligung Dritter zu ermöglichen und damit Abhilfemaßnahmen vor ihrer Anwendung getestet werden können, sollte die Kommission eine detaillierte nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der zu ergreifenden Maßnahmen veröffentlichen. 4Die Kommission sollte Verfahren wiederaufnehmen können, unter anderem wenn die präzisierten Abhilfemaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. 5Eine Wiederaufnahme aufgrund im Wege eines Beschlusses angenommener unwirksamer Abhilfemaßnahmen sollte es der Kommission ermöglichen, die Abhilfemaßnahmen vorausschauend zu ändern. 6Die Kommission sollte auch eine angemessene Frist festlegen können, innerhalb derer es möglich sein sollte, das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn die Abhilfemaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen.