1Die Kommission sollte nach einer Marktuntersuchung feststellen können, dass ein Unternehmen, das einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, alle grundlegenden qualitativen Kriterien erfüllt, um als Torwächter eingestuft zu werden. 2Wenn das der Fall ist, sollte das betreffende Unternehmen grundsätzlich alle einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllen. 3Einem Unternehmen, das von der Kommission als Torwächter benannt wurde, weil abzusehen ist, dass es in naher Zukunft eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen wird, sollte die Kommission jedoch nur diejenigen Verpflichtungen auferlegen, die erforderlich und geeignet sind, um zu verhindern, dass der betreffende Torwächter hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. 4In Bezug auf solche neu entstehenden Torwächter sollte die Kommission berücksichtigen, dass dieser Status grundsätzlich vorübergehender Natur ist; daher sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend geprüft werden, ob ein solches Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nunmehr eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt hat, sodass ihm alle Verpflichtungen auferlegt werden sollten, oder ob die Benennungsvoraussetzungen letztlich nicht erfüllt sind, sodass alle zuvor auferlegten Verpflichtungen aufgehoben werden sollten.