DMA

Gesetz über digitale Märkte

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Vom 12.10.2022

Zuletzt geändert am 4.5.2023

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1Ein Torwächter kann verschiedene Mittel einsetzen, um seine eigenen Dienstleistungen oder Produkte oder jene eines Dritten auf seinem Betriebssystem, virtuellen Assistenten oder Webbrowser zum Nachteil derselben oder ähnlicher Dienstleistungen, die Endnutzer über andere Dritte erhalten könnten, zu begünstigen. 2Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Torwächter bestimmte Software-Anwendungen oder Dienste vorinstalliert. 3Um den Endnutzern eine echte Auswahl zu ermöglichen, sollten Torwächter Endnutzer nicht daran hindern, Software-Anwendungen auf ihrem Betriebssystem zu deinstallieren. 4Der Torwächter sollte solche Deinstallationen nur dann einschränken können, wenn diese Software-Anwendungen für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts unabdingbar sind. 5Torwächter sollten es den Endnutzern ferner ermöglichen, die Standardeinstellungen des Betriebssystems, virtuellen Assistenten oder Webbrowsers auf einfache Weise zu ändern, wenn diese Standardeinstellungen ihre eigenen Software-Anwendungen und Dienste begünstigen. 6Dazu gehört, dass automatisch ein Auswahlbildschirm angezeigt wird, wenn die Nutzer erstmalig auf eine Online-Suchmaschine, einen virtuellen Assistenten oder einen Webbrowser des Torwächters, die bzw. der im Benennungsbeschluss aufgeführt ist, zugreifen, und dass es den Endnutzern gestattet wird, einen alternativen standardmäßig eingestellten Dienst auszuwählen, wenn das Betriebssystem des Torwächters die Endnutzer zu dieser Online-Suchmaschine, diesem virtuellen Assistenten oder diesem Webbrowser lenkt und wenn der virtuelle Assistent oder der Webbrowser des Torwächters die Nutzer zu der im Benennungsbeschluss aufgeführten Online-Suchmaschine lenkt.